Baurecht                           Architektenrecht                   Wohnungseigentumsrecht        Mietrecht

Baurecht und Sachmängelhaftung

Die Mehrzahl der Streitfälle bezieht sich auf die sog. Sachmängelhaftung.

Die Mängelrechte des Auftraggebers/ Bauherrn im Überblick:
 •Nacherfüllung - §§ 634 Nr.1, 635 BGB
 •Selbstvornahme und Kostenersatz - §§ 634 Nr.2, 637 BGB
 •Minderung - §§ 634 Nr.3, 638 BGB
 •Rücktritt - §§ 634 Nr.3, 323, 326 Absatz 5 BGB
 •Schadensersatz statt der Leistung - §§ 634 Nr.4, 280, 281 BGB
 •Ersatz sonstiger Schäden (z.B. entfernte Mangelfolgeschäden)
 •§§ 634 Nr. 280 BGB
 •Ersatz vergeblicher Aufwendungen - § 634 Nr.4, 284 BGB

Bis zur Abnahme stehen dem Auftraggeber die allgemeinen Rechte unmittelbar aus §§ 280 ff. BGB (Schadensersatz) und §§ 323 ff. BGB (Rücktritt) zu, danach nur noch über die Verweisungsnorm des § 634 BGB und die entsprechenden Voraussetzungen des werkvertraglichen Sachmängelrechts.

Für den VOB-Bauvertrag ergeben sich die Sachmängelrechte aus den §§ 4 Nr.7 und 13 VOB/B.

Treten vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer gemäß § 4 Nr.7 Satz 1 VOB/B sofort Beseitigung verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Frist mit Kündigungsandrohung gemäß §§ 4 Nr.7 Satz 3, 8 Nr.3 Absatz 1 VOB/B den Auftrag kündigen. Im Anschluss kann er den noch nicht vollendeten Teil der Werkleistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen lassen und etwaige Mehraufwendungen erstattet verlangen (§ 8 Nr.3 Absatz 2 Satz 1). Hat der Auftraggeber an der Ausführung der Leistung kündigungsbedingt kein Interesse mehr, kann er alternativ auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen (§ 8 Nr.3 Absatz 2 Satz 2 VOB/B).

Die Sachmängelrechte nach der Abnahme stellen sich beim VOB-Bauvertrag wie folgt dar:

 •Mängelbeseitigung - § 13 Nr.5 Absatz 1 VOB/B
 •Ersatzvornahme nach Ablauf einer angemessenen Frist
 • § 13 Nr.5 Absatz 2 VOB/B
 • Minderung - § 13 Nr.6 VOB/B
 •Rücktritt - §§ 634 Nr.3, 323, 326 Absatz 5 BGB
 •"kleiner Schadensersatz" - § 13 Nr.7 Absatz 3 Satz 1 VOB/B
 •"großer Schadensersatz" - § 13 Nr.7 Absatz 3 Satz 2 VOB/B

Der Rechtsanwalt hat die Aufgabe, jeweils im Einzelfall die richtige Strategie zu wählen und gemeinsam mit dem Mandanten zu besprechen, welche konkreten Rechtsansprüche auszuwählen bzw. welche Verteidigungsvarianten zu fahren sind.    

 

  Rechtsanwaltskanzlei Hoefer
Feldstraße 60   /   20357 Hamburg
Tel:  +49 (0) 40/ 43 17 90 36
Fax: +49 (0) 40/ 43 17 90 37
Gerichtsfach 697 (bei den Gerichten)
E-Mail: hoefer@kanzlei-hoefer.de