pr

Fehler des Nachunternehmers - Haftung bei Arbeitsteilung
veröffentlicht in der Zeitschrift Hamburger Grundeigentum, Ausgabe 01/2008, Seite 20

Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 5 Jahren nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder in 4 Jahren, wenn dem Vertragsverhältnis die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), Teil B, zugrunde gelegt worden ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. (weiterlesen...)


Sonderwünsche - Bauträger muss beraten und koordinieren
veröffentlicht in der Zeitschrift Hamburger Grundeigentum, Ausgabe 02/ 2008, Seite 49

Ein Erwerber, der in Kenntnis des Bauträgers abweichend zur standardisierten Baubeschreibung Sonderwünsche direkt bei den ausführenden Handwerkern beauftragt, kann neben dem Bauhandwerker auch den Bauträger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Aufklärungs- oder Koordinierungspflichten verletzt hat. (weiterlesen...)



Hemmung der Verjährung - Wann wird "verhandelt"?
veröffentlicht in der Zeitschrift Hamburger Grundeigentum, Ausgabe 06/2008, Seite 215

Bei der Beurteilung der Verjährung eines Mängelanspruchs sollte stets geprüft werden, ob diese gehemmt gewesen ist. (weiterlesen...)

 

  Rechtsanwaltskanzlei Hoefer
Feldstraße 60   /   20357 Hamburg
Tel:  +49 (0) 40/ 43 17 90 36
Fax: +49 (0) 40/ 43 17 90 37

Datenschutzerklärung
Gerichtsfach 697 (bei den Gerichten)
E-Mail: hoefer@kanzlei-hoefer.de<