Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentum gibt es in Deutschland seit dem 16.03.1951. An diesem Tag trat das am 15.03.1951 verkündete Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) in Kraft. Insbesondere sollte ein Anreiz zur Investition privater Mittel im Wohnungsbau geschaffen werden. Seitdem nimmt die Bedeutung des Wohnungseigentums immer mehr zu. Die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen verdeutlicht jedoch, dass das Miteinander der Wohnungseigentümer und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oftmals mit unterschiedlichsten Schwierigkeiten behaftet ist.So bezieht sich der rechtliche Beratungsbedarf des Wohnungseigentümers beispielsweise auf die Fragen, wie weit seine Rechte reichen, welche Ansprüche er gegenüber den Miteigentümern oder dem Verwalter besitzt und mit welchen Erfolgsaussichten er Beschlüsse anfechten kann. Für den Verwalter ist hingegen u.a. eine ordnungsgemäße Vorbereitung von Beschlussanträgen zu Wohnungseigentümerversammlungen bedeutsam.
Es ist deshalb wichtig für die Beteiligten, einen Rechtsanwalt als Ansprechpartner zu haben, der auf diesem Terrain erfahren ist und sich fortwährend mit der neusten einschlägigen Rechtsprechung auseinander setzt. Eine seriöse anwaltliche Beratung erfordert im Übrigen aber auch, dass der Wohnungseigentümer folgende Unterlagen aufbewahrt, damit auf diese je nach Bedarf zurückgegriffen werden kann: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen.
Begriffsbestimmungen
Nach § 1 Absatz 1 WEG kann an Wohnungen WOHNUNGSEIGENTUM und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes TEILEIGENTUM begründet werden.Nach § 1 Absatz 2 WEG ist Wohnungseigentum das SONDEREIGENTUM einer Wohnung in Verbindung mit dem MITEIGENTUMsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört; und nach § 13 Absatz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den in Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und Dritte von Einwirkungen auf das Sondereigentum ausschließen. Das Sondereigentum ist echtes Alleineigentum im Sinne des § 903 BGB. An ihm steht dem Wohnungseigentümer die volle Sachherrschaft zu.
Zum Sondereigentum zählt zunächst gemäß § 3 WEG die in sich abgeschlossene Wohnung einschl. dazugehörender Nebenräume.
Die Bildung von Wohnungseigentum erfordert einen AUFTEILUNGSPLAN, der in § 7 Absatz 4 Nr.1 WEG definiert ist und den Planunterlagen für die Baugenehmigung entspricht, sodass Grundrisszeichnungen, Ansichten, Schnitte sowie Lageplan umfasst sind.
Das GEMEINSCHAFTSEIGENTUM gehört sämtlichen Wohnungseigentümern. Es besteht aus der Summe aller Miteigentumsanteile; Gegenstand des Gemeinschaftseigentums sind z.B.: Grund und Boden des Grundstücks oder tragende Wände und Mauern.