Baurecht                           Architektenrecht                    Wohnungseigentumsrecht        Mietrecht

Begriffsbestimmungen

Nach § 1 Absatz 1 WEG kann an Wohnungen WOHNUNGSEIGENTUM und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes TEILEIGENTUM begründet werden.

Nach § 1 Absatz 2 WEG ist Wohnungseigentum das SONDEREIGENTUM einer Wohnung in Verbindung mit dem MITEIGENTUMsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört; und nach § 13 Absatz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den in Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und Dritte von Einwirkungen auf das Sondereigentum ausschließen. Das Sondereigentum ist echtes Alleineigentum im Sinne des § 903 BGB. An ihm steht dem Wohnungseigentümer die volle Sachherrschaft zu.

Zum Sondereigentum zählt zunächst gemäß § 3 WEG die in sich abgeschlossene Wohnung einschl. dazugehörender Nebenräume.

Die Bildung von Wohnungseigentum erfordert einen AUFTEILUNGSPLAN, der in § 7 Absatz 4 Nr.1 WEG definiert ist und den Planunterlagen für die Baugenehmigung entspricht, sodass Grundrisszeichnungen, Ansichten, Schnitte sowie Lageplan umfasst sind.

Das GEMEINSCHAFTSEIGENTUM gehört sämtlichen Wohnungseigentümern. Es besteht aus der Summe aller Miteigentumsanteile; Gegenstand des Gemeinschaftseigentums sind z.B.: Grund und Boden des Grundstücks oder tragende Wände und Mauern.

   

   

 

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