Rechtsanwalt Carsten Hoefer

  • Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg.
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
  • Juristischer Mitarbeiter bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, Referat Arbeits- und Unternehmensrecht
  • Seit September 1998 zugelassener Rechtsanwalt.
  • Zugleich von September 1999 bis August 2005 Syndikusanwalt einer im Einfamilienhausbau führenden Unternehmensgruppe aus Schleswig-Holstein, Aufbau und Leitung der Rechtsabteilung.
  • Von Juli 2005 bis Juli 2006 Geschäftsführer einer mittelständischen Massivhausbaugesellschaft.

Mitgliedschaften

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Immobilienrecht
  • privates Bau- und Architektenrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Kauf-, Werkvertrags- und Schadensersatzrecht

Fachanwaltslehrgänge

  • Steuerrecht
  • Bau- und Architektenrecht*
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht*
* Die Lehrgänge wurden bei der DeutschenAnwaltAkademie mit jeweils 3 bestandenen Klausuren über je 5 Stunden erfolgreich abgeschlossen.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwaltsbezeichnung

Fachanwaltsbezeichnungen werden durch die Rechtsanwaltskammer nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Voraussetzungen für die Verleihung einer solchen Bezeichnung sind, dass besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines anwaltsspezifischen Lehrgangs (mindestens 120 Zeitstunden), der alle relevanten Bereiche des jeweiligen Fachgebiets umfasst, sowie die Absolvierung regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen voraus (§§ 4, 4 a FAO). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrung im Bau- und Architektenrecht setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren, in diesem Fachgebiet persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat (§ 5 Satz 1 l FAO).

Erläuterungen zu den Unterschieden zwischen Fachanwalt und Rechtsanwalt